Gochsheimer
Carnevals Club

Närrisch gut

Satzung

Um Mitglied zu werden, bitte den ausgedruckten Mitgliedsantrag ausgefüllt und unterschrieben an Jacqueline Eusemann oder Karin Feyh senden oder abgeben.


§ 1 – Name, Sitz und Zweck

1. Der am 7. April 1962 gegründete Verein führt den Namen Gochsheimer Carnevals Club 1962 e.V. und hat seinen Sitz in Gochsheim. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 50 – 52 Abgabenordnung durch Pflegen und Erhaltung der Faschingsbräuche und Betätigung auf kulturellem Gebiet (Faschingsveranstaltungen und dergl.). Jedem Vorstandsmitglied kann für seine Tätigkeit eine pauschale Vergütung in Höhe des jeweils gesetzlich festgelegten Freibetrages nach § 3 Nr. 26 a EStG gewährt werden, soweit dieser Betrag offensichtlich nicht unangemessen ist.

Jede Betätigung auf parteipolitischem oder konfessionellem Gebiet ist ausgeschlossen, berufliche Bestrebungen sind mit den Grundsätzen des Vereins nicht vereinbart. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Tätigkeiten im Dienste des Vereins dürfen nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses vergütet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 2 – Mitglieder, Aufnahme und Beiträge


1. Mitglied kann jede ehrenhafte Person beiderlei Geschlechts werden.

Der Verein besteht aus:

a) Ehrenmitgliedern

b) ordentlichen Mitgliedern (aktiv und passiv)

c) Jugendlichen und Schülern, die ab dem 18. Lebensjahr automatisch als ordentliches Mitglied übernommen werden.

zu a) Die Ehrenmitgliedschaft sowie alle weiteren Ehrungen sind in der Ehrenordnung geregelt. Für die Änderung oder Aufhebung der Ehrenordnung ist auf Antrag des Vorstandes ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

zu b) Ordentliches Mitglied ist, wer das 18. Lebensjahr überschritten hat.

2. Die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern erfolgt durch Beschluss der Vorstandschaft mit Stimmenmehrheit, gegen die Ablehnung steht die Berufung beim Ältestenrat offen. Nach Rücksprache mit der Vorstandschaft entscheidet diese endgültig.

Für den Beitritt ist ein schriftlicher Antrag bei einem Vorstandsmitglied erforderlich. 

3. Die Aufnahmegebühren sowie die Höhe des Beitrages werden jeweils in der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Sie gelten solange, bis eine Neufestsetzung erfolgt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Die Jahreshauptversammlung kann außerordentliche Beiträge festsetzen.



§ 3 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten und haben für das Wohl und die Förderung des Vereins einzutreten.

2. Die Mitglieder können sich in allen Gruppen des Vereins aktiv betätigen.

3. In den Vorstand sind nur volljährige Mitglieder wählbar.

4. Mitglieder, die aus zwingenden Gründen den Verein verlassen haben, verlieren ihre Rechte bzw. Anwartschaft, falls die Unterbrechung länger als zwei Jahre dauert.



§ 4 – Abmeldungen, Ausschluss und Disziplinarstrafen


1. Abmeldungen sind schriftlich beim Vorstand einzureichen.

Mit dem Austritt endigen die Rechte. Der Austretende hat die fälligen Beiträge, auch für das laufende Kalenderjahr, noch voll zu entrichten, evtl. vorausgezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

2. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen durch Beschluss der Gesamtvorstandschaft mit zwei Dritteln Mehrheit:

a) wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen, in Hinsicht auf seine Beitragspflicht,

b) wegen Nichtbefolgung der Anordnungen der Vorstandschaft,

c) wegen Verurteilung zu entehrenden Strafen,

d) wegen Führung eines öffentlichen Ärgernis erregenden Lebenswandels,

e) wegen Zuwiderhandlung gegen die Interessen des Vereins.

3. Leichtere Verfehlungen gegen die Interessen des Vereins im Sinne des Abs. 2 können durch Beschluss der Vorstandschaft vereinsintern mit Rüge geahndet werden. Dem Auszuschließenden muss Gelegenheit gegeben werden, sich zu rechtfertigen.

4. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb zwei Wochen der Einspruch beim Ältestenrat zu.



§ 5 – Vereinsleitung

Der Verein wird durch den Vorstand geleitet, der sich wie folgt zusammensetzt:

1. Aus dem geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus dem

  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden
  • 3. Vorsitzenden
  • Hauptkassier (Finanzen)
  • Schriftführer
  • Sitzungspräsidenten

2. Dem Vorstand stehen zur Seite:

a) ein Ausschuss, bestehend aus dem 2. Kassier und 8 Beisitzern,

b) ein Wirtschaftsausschuss, davon der Leiter,

c) ein Jugendausschuss, davon der Leiter.

3. Die unter Ziffer 1 und 2a genannten Organe bilden die erweiterte Vorstandschaft, die jedes Vierteljahr, also mindestens viermal im Jahr zusammentritt.

Die Mitglieder gemäß Ziffer 1 und 2a werden auf die Dauer von zwei Jahren, in einer ordentlichen Jahreshauptversammlung gewählt.

Die Mitglieder der unter 2b und 2c genannten Organe werden durch die erweiterte Vorstandschaft ernannt.

Die Vorstandschaft hat das Recht, im Bedarfsfalle weitere Ausschüsse, die sonstigen Angelegenheiten des Vereins dienen, zu bilden.

Scheidet während des Geschäftsjahres ein Mitglied des Vorstandes aus, so arbeitet der Vorstand ohne dieses weiter bis zur nächsten Jahreshauptversammlung, in der eine Ersatzwahl vorgenommen werden kann.

4. Ein weiteres Organ ist der Ältestenrat, bestehend aus 3 – 5 langjährigen, verdienten Mitgliedern (unterste Altersgrenze 40 Jahre), die in der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Dem Ältestenrat obliegt in erster Linie die Schlichtung von Streitfällen, die Bearbeitung der Ehrenfälle und die Erledigung der weiteren durch die Satzung vorgeschriebenen Arbeiten.

5. Die einzelnen Gruppen können eigene Versammlungen abhalten, der Vorstand kann hieran teilnehmen.



§ 6 – Die Verwaltung

Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1., der 2. und der 3. Vorsitzende. Jeder dieser Vorstandsmitglieder ist alleinvertretungsberechtigt.

Der 2. und 3. Vorsitzende darf von seiner Einzelvertretungsbefugnis im Innenverhältnis nur Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende an der Ausübung der Vertretung verhindert ist.

Der 1. Vorsitzende leitet die gesamte Geschäftstätigkeit, beruft und leitet die Versammlungen und Vorstandssitzungen.

Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis eine neue Vorstandschaft gebildet ist.

Der Schriftführer erledigt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden die schriftlichen Angelegenheiten des Vereins nach außen und führt über allgemeine Versammlungen, Vorstandssitzungen und Sitzungen der erweiterten Vorstandschaft Protokoll.

Der Hauptkassier verwaltet die Kasse. Er sorgt für den pünktlichen Eingang der Gelder und führt die Auszahlungen nach Weisung der Vorsitzenden durch.

Er hat neben dem 1. Vorsitzenden das Recht und die Pflicht, die Kontrolle über Unterkassen und Nebenbetriebe auszuüben und stellt im Einvernehmen mit dem Vorstand jeweils zum Jahresende eine Vermögensaufstellung mit Gewinn- und Verlustrechnung auf, welche der Jahreshauptversammlung vorzulegen und von dieser zu genehmigen ist. Eine Woche vor der Jahreshauptversammlung ist die Vermögensaufstellung mit Gewinn- und Verlustrechnung zur Einsichtnahme durch die Mitglieder aufzulegen.

Die Gesamtvorstandschaft hat das Recht, eine andere Arbeitseinteilung und Aufgliederung der Aufgaben jeweils für das laufende Geschäftsjahr zu beschließen.



§ 7 – Geschäftsjahr und Versammlungen


1. Das Geschäftsjahr beginnt am 1.1. und endet am 31.12.

2. Die ordentliche Jahreshauptversammlung findet alljährlich im 1. Quartal mit folgender Tagesordnung statt:

  1. Jahresbericht des Vorstandes und der Gruppenleiter
  2. Kassenbericht
  3. Entlastung der Vorstandschaft und Wahl der Revisoren
  4. Neuwahlen
  5. Anträge

3. Versammlungen finden nach Bedarf statt.

4. Die Jahreshauptversammlung ist den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Falls sich die unter 2. vorgesehene Tagesordnung ändern sollte, ist dieses den Mitgliedern bekannt zu machen.

5. Anträge für die Jahreshauptversammlung sind mindestens drei Tage vor der Abhaltung schriftlich beim 1. Vorsitzenden einzureichen.

6. Die Jahreshauptversammlung ist auf alle Fälle beschlussfähig. Sämtliche Beschlüsse werden, soweit nicht die Satzung andere bestimmt, durch einfache Stimmenmehrheit gefasst.
Wünschen 10 Prozent der Mitglieder eine außerordentliche Jahreshauptversammlung, so hat der Vorstand eine solche einzuberufen.

7. Soweit vorstehend nicht anders bestimmt, gelten für alle Versammlungen und Sitzungen die Bestimmungen des Bund Deutscher Karneval e.V..

8. Über die Versammlungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.



§ 8 – Haftung

Der Verein haftet mit seinem ganzen Vermögen für eingetretene Verbindlichkeiten. Einzelne Personen können nicht haftbar gemacht werden.



§ 9 – Satzungsänderungen

Die Satzung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Jahreshauptversammlung durch einfache Stimmenmehrheit geändert werden, ausgenommen § 1, zu dessen Änderung eine Dreiviertelmehrheit erforderlich ist.



§ 10 – Mitgliedschaft

Der Verein ist Mitglied des Bund Deutscher Karneval e.V..

Der Verein und dessen Mitglieder erkennen die Satzungen und die Organe dieses Verbandes an.



§ 11 – Auflösung

Der Verein kann nicht aufgelöst werden, solange er noch aus sieben Mitgliedern besteht.

Bei Auflösen des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Gochsheim zur Verwendung im oben genannten Sinn. Das Vermögen muss ab dem Auflösungstag von der Gemeinde Gochsheim 10 Jahre für einen eventuellen Nachfolgeverein mit gleichem Zweck bereitgehalten werden. Erst danach darf die Gemeinde Gochsheim das Vermögen im Sinne des § 1 Abs. 2 verwenden.